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Stempel: Angemeldet
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Meldeamt

Meldeamt

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung für den Wohnsitz in der Gemeinde Dornbirn.

Meldeauskünfte

Jeder hat die Möglichkeit, gegen Nachweis der Identität, eine Meldeauskunft über eine gesuchte Person zu beantragen. Eine Meldeauskunft ist durch persönliches Erscheinen am Schalter, schriftlich, auch per Fax oder E-Mail, oder durch eine Botin oder einen Boten zu stellen. Eine telefonische Auskunft ist nicht möglich.

Für die Erteilung der Auskunft ist es notwendig, dass die Auskunftswerber:innen die gesuchte Person durch bestimmte Merkmale (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, frühere Adressen usw.) soweit individualisiert, dass Mehrfachauskünfte nicht möglich sind. Die Meldeauskunft beinhaltet entweder die Bekanntgabe des gegenwärtigen oder des zuletzt gemeldeten Hauptwohnsitzes der gesuchten Person und darf keine darüberhinausgehenden Daten enthalten.

Wenn jemand ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, ist er berechtigt, bei der Meldebehörde die Verfügung einer Auskunftssperre zu beantragen. Ist ein solches schutzwürdiges Interesse gegeben, verfügt die Meldebehörde für die Dauer von höchstens zwei Jahren bescheidmäßig eine Auskunftssperre. Wird eine Auskunftssperre verfügt, so wird nur noch dann eine Meldeauskunft gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft geltend macht. Gegenüber Behörden gilt diese Auskunftssperre nicht.

Stadt Dornbirn
Standesamt, Meldeamt und Wohnen
T +43 5572 306
meldeamt​(at)​dornbirn.at

Meldebestätigung

Aus der Meldebestätigung ist ersichtlich, seit wann und wo die Meldepflichtige oder der Meldepflichtige oder ein Mensch für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auch frühere An- und Abmeldungen können auf einer Meldebestätigung angeführt werden. Jeder kann für sich oder für einen Menschen, für den ihn die Meldepflicht trifft, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Boten am Schalter eine Meldebestätigung verlangen. Der Antrag kann aber auch schriftlich, per Fax oder E-mail gestellt werden, wobei allerdings zusätzliche Gebühren anfallen. Da eine Meldebestätigung nur dem Meldepflichtigen oder einer bevollmächtigten Person ausgehändigt werden darf, ist das Übermitteln einer solchen per Fax oder E-mail nicht zulässig. Selbst postalisch darf die Bestätigung nur zu eigenen Handen zugeschickt werden. Die Kosten dafür trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Für Pensions- und Sozialversicherungsangelegenheiten und eine Reihe anderer Verwendungszwecke ist eine Meldebestätigung gebührenfrei.

Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

Wer an einer Adresse Unterkunft nimmt, ist bis auf ganz wenige Ausnahmen verpflichtet, sich anzumelden. Auch die Aufgabe einer Unterkunft ist meldepflichtig.

Für eine Anmeldung ist ein vollständig ausgefüllter Meldezettel, der sowohl vom Meldepflichtigen als auch vom Unterkunftgebenden unterfertigt werden muss, vorzulegen. Gleichzeitig mit dem Meldezettel sind entweder der Reisepass oder aber eine Geburtsurkunde zusammen mit dem Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Ausländer:innen müssen in jedem Fall ein Reisedokument vorlegen. Wird der vorherige Wohnsitz aufgegeben und ist dieser Wohnsitz innerhalb Österreichs gelegen, so erfolgt die Abmeldung von diesem Wohnsitz anlässlich der Neuanmeldung automatisch. Da die Abmeldung bei einem Wegzug innerhalb Österreichs automatisch mit der Anmeldung an der neuen Adresse erfolgt, ist die Abmeldung eines Wohnsitzes nur noch bei einem Verzug ins Ausland oder bei der Aufgabe eines Nebenwohnsitzes notwendig. Auch zur Abmeldung muss ein ausgefüllter Meldezettel, unterschrieben vom Meldepflichtigen, vorgelegt werden.

Eine Anmeldung kann entweder mit einem Hauptwohnsitz oder nur mit einem Wohnsitz erfolgen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

Innerhalb Österreichs ist nur die Anmeldung eines einzigen Hauptwohnsitzes möglich. Außerhalb Österreichs kann jemand einen oder sogar mehrere weitere Hauptwohnsitze haben.

Ein Nebenwohnsitz (Wohnsitz) gilt bereits als begründet, wenn sich ein Mensch an einer Unterkunft mit der Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben und diese Unterkunft regelmäßig zu Wohnzwecken benützt.

Ändert sich an einer Unterkunft die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz wird zum Nebenwohnsitz oder Nebenwohnsitz wird zum Hauptwohnsitz), ist dieser Umstand mittels einer Ummeldung zu melden.

Auch diese Ummeldung erfolgt durch die Übergabe des entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden.

Anlässlich einer An- und Abmeldung sind keine Gebühren zu entrichten. Es fallen auch sonst keine Kosten an.

Schöffenliste

Gemäß § 5 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, BGBl Nr. 256/1990 idgF., hat die Bürgermeisterin jedes zweite Jahr 0,5% der in der Wählerevidenz enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln und in einem Verzeichnis zu erfassen. Die ausgewählten Personen müssen mit Hauptwohnsitz in Dornbirn gemeldet sein, im darauffolgenden Jahr zwischen 26 und 65 Jahren alt sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das erstellte Verzeichnis ist sodann einem Auflegungsverfahren zu unterziehen.  

Während diesem Auflegungsverfahren kann jedermann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und gegebenenfalls wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Eingetragene Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag stellen. Das Verzeichnis wird anschließend unter Anschluss aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt.

 

Genaueres zum weiteren Verfahren entnehmen Sie dem Informationsblatt der Vorarlberger Landesregierung.

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