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Steuern und Abgaben
© 1998 Hewlett-Packard Company
Steuern und Abgaben
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Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben

Die Leistungen der Stadt Dornbirn werden über Steuern und Abgaben finanziert und fließen auf diesem Weg wieder in die Gesellschaft zurück. Hier finden Sie eine Übersicht sowie die entsprechenden Formulare und gesetzlichen Grundlagen.

  • Gantsteuer

    Freiwillige öffentliche Versteigerungen, die im Gemeindegebiet von Dornbirn durchgeführt werden, unterliegen der Versteigerungsabgabe, ausgenommen solche, deren Erlös der Stadt Dornbirn zufließt.

    Die Abgabe ist nach dem Versteigerungserlös zu ermitteln und beträgt 3 von 1000 des Versteigerungserlöses bei Versteigerungen von Vieh und Holz und 2 von 100 des Versteigerungserlöses bei sonstigen Versteigerungen.

    Abgabenschuldnerin beziehungsweise Abgabenschuldner ist der/die Veranstalter:in. Binnen einer Woche nach Abhaltung der Versteigerung hat der/die Veranstalter:in die Abgabe selbst zu berechnen, bei der Stadt Dornbirn eine schriftliche Abgabenerklärung über die Bemessungsgrundlagen vorzulegen und die Abgabe zu entrichten. 

    Das entsprechende Formular finden Sie auf dem Portal der digitalen Verwaltung: mein.dornbirn.at 

  • Gästetaxe
    • Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Stadtgebiet Dornbirn nächtigen.
    • Der/Die Unterkunftgeber:in hat der Stadt Dornbirn bis zum 10. des auf den letzten Aufenthaltstag des Abgabenschuldner folgenden Monats über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.
    • Für Ferienhausbesitzer:innen wird die Gästetaxe pauschaliert vorgeschrieben.
    • Ab 1. Jänner 2024 beträgt die Gästetaxe für das gesamte Stadtgebiet € 3,00 je Nächtigung.

    Formulare der Stadt Dornbirn finden Sie auf dem Portal der digitalen Verwaltung: mein.dornbirn.at

  • Grundsteuer

    Die Grundsteuer wird für inländischen Grundbesitz bezahlt. Steuerschuldner:in ist der/die Grundeigentümer:in oder die bzw. der Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner:innen.

    Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde. Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung von Hebesätzen wird der Jahresbetrag der Grundsteuer durch die Stadt Dornbirn errechnet.  

    • Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H
    • Hebesatz für übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H

    Bis zu einem Betrag von € 75,00 ist die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer der 15. Mai. Ab einem Betrag von € 75,00 ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.  

    Formulare der Stadt Dornbirn finden Sie auf dem Portal der digitalen Verwaltung: mein.dornbirn.at

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei zeitgerechter Antragstellung eine Ermäßigung der Grundsteuer für Neu-, Zu-, und Umbauten für die Dauer von 20 Jahren gewährt werden. Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150m², beträgt. Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur jene Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt. Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen (zB. Ferienwohnungen), sind von der Befreiung ausgenommen.

    Die Steuerbefreiung ist vom Eigentümer des Grundstückes bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Die Steuerbefreiung  wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist. Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benützt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benützung oder Vermietung als vollendet. Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.

    Formulare der Stadt Dornbirn finden Sie auf dem Portal der digitalen Verwaltung: mein.dornbirn.at

  • Hundesteuer

    Steuerpflichtig ist, wer im Gebiet der Stadt Dornbirn einen über drei Monate alten Hund hält. Abgabepflichtig sind die jeweiligen Halter:innen des Hundes. Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und wird am 30. Juni fällig. Die Höhe der Hundeabgabe beträgt ab dem 1. Jänner 2024 € 80,70.

    Wichtiger Hinweis: Für das Halten von bestimmten Hunderassen (Kampfhunde) braucht es eine zusätzliche Bewilligung. Die Bewilligung ist bei der Stadtpolizei im Rathaus zu beantragen.

    Förderung für die Absolvierung einer Hundeausbildung:
    Gemäß Stadtratsbeschluss vom 16.3.2010 gewährt die Stadt Dornbirn Hundehaltern, die mit ihrem Hund einen Ausbildungskurs absolviert haben, eine einmalige Förderung in Höhe von € 40,00. Die Ausbildung muss den Richtlinien des österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) oder vergleichbaren Richtlinien entsprechen. Die erfolgreiche Teilnahme muss vom Ausbildner auf dem ausgehändigten Gutschein bestätigt werden. Der Gutschein kann im Dornbirner Rathaus (Kassaschalter, Parterre) bezogen und nach erfolgreicher Teilnahme eingelöst werden.

    Hier finden Sie den Link zur Heimtierdatenbank des Bundesministerums für Gesundheit. Weitere Informationen zum Thema Kampfhunde finden Sie in der Verordnung des Landes.

    Formulare der Stadt Dornbirn finden Sie auf dem Portal der digitalen Verwaltung: mein.dornbirn.at

  • Kommunalsteuer

    Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.  

    Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460,00 Euro, wird von ihr 1.095,00 Euro abgezogen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind.

    Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmen für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.    

    Das KommStG 1993 (BGBl. Nr. 819/1993) können Sie hier nachlesen. 

    Zu FinanzOnline (Gemeindekennziffer Stadt Dornbirn: 80301) kommen Sie über diesen Link.

    Für Informationen zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen ("Bestätigungen" für die Entrichtung angefallener Steuern) wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner.

    Formulare der Stadt Dornbirn finden Sie auf dem Portal der digitalen Verwaltung: mein.dornbirn.at

  • Landwirtschaftskammer-Umlage

    Die Landwirtschaftskammerumlage wird von der Gemeinde für die Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der Grundsteuer eingehoben und berechnet sich nach der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

    Der Hebesatz beträgt derzeit: 800 v.H. des Messbetrages lt. Einheitswertbescheid.

    Hier finden Sie den Link zum Landwirtschaftskammergesetz.

  • Vergnügungssteuer

    Vergnügungssteuer

    Die Vergnügungssteuer beträgt 10% des Eintrittsgeldes der steuerpflichtigen Veranstaltung. Abgabepflichtig sind der Volksbelustigung dienende Anlagen (Karussels, Riesenräder, Achterbahnen, Schießbuden etc.), Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik sowie Varietè- und Stripteasevorführungen.

    Für das Aufstellen oder den Betrieb eines Wettterminals beträgt die Vergnügungssteuer für jedes einzelne Wetterminal € 700,00 für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem das Wettterminal betrieben oder aufgestellt wird.

    Für das Aufstellen oder den Betrieb eines Glückspielgerätes beträgt die Vergnügungssteuer für jedes einzelne Glückspielgerät € 1.000,00 für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem das Glückspielgerät betrieben oder aufgestellt wird.

    Steuerpflichtige Vergnügungen sind von dem Veranstalter oder der Veranstalterin spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der Stadt Dornbirn anzumelden.

    Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Binnen drei Tage nach Durchführung der Veranstaltung hat die steuerpflichtige Person der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken. Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten.

    Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde der steuerpflichtigen Person auf deren Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen. Gleichzeitig ist die Abgabe zu entrichten.

    Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb eines Wettterminals oder eines Glückspielgerätes ist von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.

    Gemeindevergnügungssteuergesetz des Landes Vorarlberg

    Formulare der Stadt Dornbirn finden Sie auf dem Portal der digitalen Verwaltung: mein.dornbirn.at

    Abgabepflichtig sind Spielapparate, die im Sinne des Spielapparategesetzes bewilligungspflichtig sind, der Volksbelustigung dienende Anlagen (Karussells, Riesenräder...), Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik sowie Varietè und Stripteasevorführungen. Weiters unterliegen der Steuer das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes. Steuerpflichtig ist der Veranstalter.

    Die Vergnügungssteuer beträgt 10 v.H. des Eintrittsgeldes der steuerpflichtigen Veranstaltung und 15 v.H. des Eintrittsgeldes (Benützungsentgeltes) für Spielapparate. Die Steuer beträgt € 700,00 pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch nur zeitweise, aufgestellt oder betrieben wird.

    Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltungen hat der Veranstalter dem Amt der Stadt Dornbirn eine Vergnügungssteuererklärung einzureichen. Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen hat der Veranstalter eine Abgabenerklärung zu erstellen und diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Amt der Stadt Dornbirn einzureichen. Gleichzeitig ist die Abgabe zu entrichten. Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.  

    Hier finden Sie den Link zum Gemeindevergnügungssteuergesetz, zur Vergnügungssteuer-Verordnung sowie zum Wettengesetz.

  • Zweitwohnsitzabgabe

    Derzeit wird keine Zweitwohnsitzabgabe (Leerstandsabgabe) eingehoben.

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