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Mit Kugelschreiber einen Antrag ausfüllen, © Chinnapong - stock.adobe.com
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Pflegegeld

Pflegegeld

Das Pflegegeld gibt pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Mit dem Pflegegeld werden pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgegolten. Die finanzielle Absicherung soll pflegebedürftige Menschen in die Lage versetzen, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.

Pflegegeld

Zum Schutz des Pflegebedürftigen ist das Pflegegeld ganz oder teilweise durch Sachleistungen zu ersetzen, wenn der angestrebte Zweck des Pflegegeldes sonst nicht erreicht wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz einem Inlandsaufenthalt gleichgestellt.  

Stadt Dornbirn
Pflegeservice
T +43 5572 306 3152
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn

Wer ist antragsberechtigt?

  • Pflegebedürftige
  • Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter bzw. Sachwalterinnen und Sachwalter
  • Familienmitglieder
  • Haushaltsangehörige

Wer ist zuständig?

PV Pensionsversicherungsanstalt

  • Beziehende einer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt
  • Beziehende einer Vollrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bzw. für Personen, deren Rente abgefunden worden ist, wenn der Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde und
  • Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die auf Grund eines dem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gleich zu achtenden Ereignisses pflegebedürftig sind
  • Bezieher:innen einer Opferfürsorgerente
  • aktive Landesbeamte und Landeslehrer:innen
  • aktive land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer:innen
  • österreichische Staatsbürger:innen ohne Grundleistung (Pension/Rente), wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt.
  • Personen die den österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt sind:
  • Fremde, denen Asyl gewährt wurde
  • Personen, die über ein bestimmtes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizei-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen
  • Fremde, sofern eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht vorliegt.

BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

  • im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder und der Gemeinden 
  • im Ruhestand befindlichen Landeslehrer:innen
  • im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten, die zuletzt der Österreichischen Post AG, der Postbus AG oder der Telekom AG dienstzugeteilt waren
  • dies gilt jedoch nicht für die im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, für die die Zuständigkeit bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau liegt 
  • Personen mit Ruhestandsansprüchen nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder (Politiker)
  • Verfassungsrichterinnen und –Richter mit Anspruch auf Ruhestandsversorgung nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 
  • Hinterbliebenen der obengenannten Personengruppen mit Anspruch auf einen bundes- oder landesrechtlichen Versorgungsgenuss

SVS - die Sozialversicherung der Selbständigen

  • Beziehende einer Pension von der SVS
  • Beziehende einer Pension von Kammern (Notare, Architekten...)  

Versicherungsanstalt der Bauern 

  • Bezieher einer Pension von der Versicherungsanstalt der Bauern  

 

 

Höhe des Pflegegeldes 2023

Stufe     

Pflegegeld

1

€ 175,00

2  

€ 322,70

3

€ 502,80

4

€ 754,00

5

€ 1.024,20

6

€ 1.430,20

7

€ 1.879,50
  • Zuschuss zum Pflegegeld

    Zuschuss

    Die Vorarlberger Landesregierung hat beschlossen, ab dem 01.01.2010 zur Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause zusätzlich zum Pflegegeld einen Zuschuss zu gewähren.

    Voraussetzungen:

    • Bezug eines Bundespflegegeld der Stufe 5, 6 oder 7 
    • überwiegende Pflege zu Hause durch Verwandte oder Nachbarinnen und Nachbarn (somit kein Anspruch bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim) 
    • kein Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Wohnsitz in Vorarlberg 

    Antragstellung und Ausbezahlung
    Der Zuschuss kann bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden. Für die Antragstellung sollte nach Möglichkeit das beiliegende Formular verwendet werden. Der Zuschuss wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat bis zum Ende jenes Monats ausbezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (Urlaub von der Pflege oder Übergangspflege) ist der Zuschuss aliquot für diesen Zeitraum einzusetzen. Der Zuschuss wird monatlich im Vornhinein auf ein inländisches Konto, auf dem die pflegebedürftige Person zumindest mitzeichnungsberechtigt sein muss, ausbezahlt. Eine entsprechende Bankbestätigung ist dem Antrag beizulegen.

    Höhe des Zuschusses
    Die Höhe des Zuschusses beträgt monatlich Euro 200,00.

    Meldepflichten
    Der Bezirkshauptmannschaft sind alle Umstände, die Auswirkungen auf die Weitergewährung des Zuschusses haben können (z.B. Aufnahme in ein Pflegeheim, Verlegung des Wohnsitzes, Inanspruchnahme zur 24-Stunden-Betreuung, Tod) unverzüglich zu melden.

    Nähere Informationen finden sie auf der Homepage des Landes 

  • Hier die Formulare

    Formulare

    Das Pflegegeldformular erhalten Sie beim Amt der Stadt Dornbirn, Abteilung "Soziales und Senioren" oder kann auf der Homepage der jeweils auszahlenden Stellen des Pflegegeldes heruntergeladen werden.

    Bundespflegegeld 
    Pensionsversicherungsanstalt 
    BVAEB - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
    SVS - die Sozialversicherung der Selbständigen
    Versicherungsanstalt der Bauern 

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