Zum Haupt-Inhalt
Gemeinsam das Internet entdecken.
Gllücklicher Senior küsst seine lächelnde Frau am Computer auf die Wange, © Robert Kneschke
Gemeinsam das Internet entdecken.
Gllücklicher Senior küsst seine lächelnde Frau am Computer auf die Wange, © Robert Kneschke

Soziale Hilfe

Soziale Hilfe

Hier erhalten Sie wichtige Informationen über soziale Hilfe und Unterstützung in verschiedensten Lebenslagen. Sie können sich auf dieser Seite auch über den Heizkostenzuschuss informieren.

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024

Für den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 war eine Antragstellung von 16. Oktober 2023 bis 16. Feburar 2024 möglich. Die Antragsfrist ist beendet.

 

Stadt Dornbirn
Soziales und Senioren
T +43 5572 306
soziales​(at)​dornbirn.at

Sozialhilfe

Terminvereinbarungen

Sozialhilfe können jene Personen beantragen, die

  • ihren Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken können und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
  • ihren rechtmäßigen, dauerhaften und mindestens fünfjährigen Aufenthalt im Inland haben (z.B. österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung mit dieser, Fremde mit tatsächlichem mindestens fünfjährigem "Daueraufenthalt - EU") sowie
  • nur über ein anrechenbares Einkommen verfügen, das den jeweiligen Satz der Sozialhilfeleistung für Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht übersteigt, kein verwertbares Vermögen haben und ihre eigenen Kräfte und Mittel im vorgesehenen Ausmaß einsetzen. Sozialhilfe wird insoweit gewährt, als Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigt werden können;

Subsidiär schutzberechtigte Personen können Sozialhilfe maximal auf Höhe der Leistungen der Grundversorgung erhalten.

Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person und der Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamen Aufwand die hilfsbedürftige Person zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist. Sozialhilfe wird erst dann gewährt, wenn nach Einsatz der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und eigenen Mittel (Einkünfte, Vermögen) sowie Ausschöpfung vorrangiger Ansprüche der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Trägerin der Sozialhilfe ist das Land Vorarlberg. Die finanziellen Mittel werden vom Land zu 60 % und den Gemeinden zu 40 % aufgebracht.

Arten der Sozialhilfe

  • Leistungen der Sozialhilfe
    • Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes
    • Befriedigung des Wohnbedarfs
    • Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
    • Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in stationären Einrichtungen (Pflegeheime etc.)
    • Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (Krankenversicherung)
  • Unterstützung im Todesfall (Bestattungskosten)
  • Unterstützung in besonderen Lebenslagen
    • psycho(soziale) Beratung
    • Familienhilfe
    • Hilfe für pflegebedürftige und betagte Menschen
    • Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage
  • Leistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Grundversorgung von Asylwerbenden)

Rechtsanspruch

Auf die Gewährung der Leistungen der Sozialhilfe besteht in der Regel ein Rechtsanspruch, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die übrigen Arten der Sozialhilfe werden vom Land als Trägerin von Privatrechten gewährt.

Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel

  • Eigene Kräfte: Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs die eigene Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit wird auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushalts und die Pflege von Angehörigen Bedacht genommen.
  • Eigene Mittel: Zu den eigenen Mitteln zählen das gesamte Vermögen und die tatsächlichen Einkünfte. Diese Mittel sind grundsätzlich zur Gänze zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Bestimmte Einkommen und Einkommensteile sowie Vermögenswerte sind anrechnungsfrei. Nähere Bestimmungen dazu sind im Sozialleistungsgesetz § 10 Abs. 8 geregelt.
  • Bei einer dauernden stationären Unterbringung im Pflegeheim sind die laufende Pension zu 80 %, das Pflegegeld abzüglich Taschengeld (derzeit € 47,52) und die übrigen Einkünfte (z.B. Leibrente, Mieteinnahmen) zu 100 % einzusetzen. 20 % der Pension und die Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) bleiben frei. Bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist das Vermögen nicht zu berücksichtigen.
  • Im Rahmen der offenen Sozialhilfe beträgt der Freibetrag € 5.867,64 pro Person, sofern es sich nicht um die Gewährung von Zusatzleistungen handelt.

Kostenersätze

Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen oder bezogen haben, haben einen Kostenersatz zu leisten,

  • wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangen,
  • wenn sie Einkommen oder Vermögen besitzen, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft aber nicht bekannt war,
  • sie geänderte Umstände entgegen der Verpflichtung nach § 19 Sozialleistungsgesetz nicht angezeigt haben und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen haben oder
  • die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wurde und das Darlehen zurückzubezahlen ist.
  • Durch den Kostenersatz darf der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet werden. Die Verbindlichkeit zum Kostenersatz geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass einer verstorbenen empfangsberechtigten Person der Sozialhilfe sowie die Erben über. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt wurde. Davon ausgenommen sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche. In der offenen Sozialhilfe beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre.
  • Ehepartner:innen und Eltern von minderjährigen Kindern sind im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltungspflicht zu einem Kostenersatz verpflichtet. Die Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes gewährleisten eine sehr schonende Heranziehung der unterhaltspflichtigen Angehörigen. In den allermeisten Fällen wird der zivilrechtliche Rahmen nicht ausgeschöpft. 

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen kann entweder bei der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde (Stadt Dornbirn) oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Der Antrag kann zwar auch formlos gestellt werden, das zur Verfügung stehende Formular hat sich jedoch in der Praxis sehr bewährt und gewährleistet eine effiziente Erfassung der für die Entscheidung wesentlichen Daten und damit in der Regel eine rasche Erledigung durch die Behörde. Welche Beilagen dem Antrag anzuschließen sind, hängt vom Einzelfall ab (siehe Antragsformular).

Zuständigkeit

In erster Instanz entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in deren Wirkungsbereich die hilfsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen deren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.

Gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden. Über solche Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Informationen zur Mindesicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn finden Sie hier
Antrag zum download - Sozialhilfeantrag

Hilfe in sozialen Notsituationen

Der "Hilfswerk der Stadt Dornbirn Fonds" leistet rasch und unbürokratische Hilfe für Einzelpersonen und Familien in besonderen Notsituationen.

Hilfswerk der Stadt Dornbirn Fonds

Durch den "Hilfswerk der Stadt Dornbirn Fonds" soll rasch und unbürokratische Hilfe an Einzelpersonen und Familien in besonderen Notsituationen geleistet werden. Diese Hilfe soll vor allem zur Selbsthilfe befähigen. Es gilt im Sinne der Subsidiarität mit möglichst geringem Einsatz an öffentlichen Mitteln einen möglichst großen Nutzen für die Antragsteller zu erzielen (Kosten-Nutzen-Verhältnis).

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus dem Hilfswerk der Stadt Dornbirn Fonds ist in allen Fällen, dass keine gesetzlichen Ansprüche etwa aus der Sozialhilfe bestehen oder dass diese Ansprüche nicht rasch genug verwirklicht werden können.

Grundsätzlich werden alle in Not geratenen Dornbirner:innen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung in Dornbirn ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unterstützt. Eine besondere Berücksichtigung finden alleinstehende Mütter, kinderreiche Familien oder Personen, die durch Krankheit, Unfall oder Verlust des Familienerhalters bzw. der wirtschaftlichen Grundlagen in eine besondere Notsituation geraten sind.

Leistungen aufgrund gesetzlicher oder anderer Ansprüche des Antragstellers gehen vor. Hilfe ist nur soweit zu gewähren, als diese Leistungen den Bedarf des Hilfsbedürftigen nicht decken. 

Eine persönliche Vorsprache in der Abteilung „Soziales, Pflege und Senioren“ ist erforderlich. Alle Einkommens- und Ausgabenunterlagen sind vorzulegen.

Spendenkonto

IBAN: AT98 2060 2000 0445 8915
BIC: DOSPAT2D
Verwendungszweck: Spende Hilfswerk

Spenden an den Hilfswerk der Stadt Dornbirn Fonds sind steuerlich absetzbar

Georg Hofer-Gstrein
T +43 5572 306 3301

Stadt Dornbirn
Soziales und Senioren
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
georg.hofer-gstrein​(at)​dornbirn.at

Kerstin Ölz BA
T +43 5572 306 3308
M +43 676 833063302

Stadt Dornbirn
Soziales und Senioren
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
kerstin.oelz​(at)​dornbirn.at

Sandra Seidl
T +43 5572 306 3308
M +43 676 833063308

Stadt Dornbirn
Soziales und Senioren
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
sandra.seidl​(at)​dornbirn.at

Lisa Zöhrer
T +43 5572 306 3309

Stadt Dornbirn
Soziales und Senioren
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
Lisa.Zoehrer​(at)​dornbirn.at

Tischlein deck dich

Der Verein Tischlein deck dich unterstützt Menschen, die in eine Notsituation geraten sind, mit Lebensmitteln, die im Handel nicht mehr verkauft werden. Für den Bezug von Lebensmitteln ist eine Berechtigungskarte erforderlich. Diese wird nach Prüfung der Einkommensverhältnisse in der Abteilung Soziales, Pflege und Senioren ausgegeben.

Wohnbeihilfe

Das Land Vorarlberg gewährt Personen mit einem geringen Einkommen zur Deckung ihrer Wohnkosten eine Wohnbeihilfe. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen die vom Land Vorarlberg vorgegebenen Kriterien erfüllen.  

Antragstellung

Das notwendige Antragsformular liegt im Neuen Rathaus, Meldeamt, Zi. E30 auf. Das Formular ist vollständig ausgefüllt, zusammen mit den notwendigen beizubringenden Unterlagen (Einkommensnachweis, Versicherungsdatenauszug, Mieterblatt etc) im Meldeamt, Neues Rathaus, abzugeben. Der Antrag wird kontrolliert und anschließend vom Amt an die Vorarlberger Landesregierung weitergeleitet.

Die Sachbearbeiter:innen im Meldeamt, Neues Rathaus, sind Ihnen gerne beim Ausfüllen behilflich. Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Genaue Informationen zur Wohnbeihilfe finden Sie unter www.vorarlberg.at 

Formulare

Antrag Wohnbeihilfe
Beiblatt weitere Wohnungsmitglieder
Mietbestätigung
Bestätigung über Abtretung der Wohnbeihilfe an den Vermieter
Kreditbestätigung
Bankbestätigung

Andreas Metzler
T +43 5572 306 2304
M +43 676 833062304

Stadt Dornbirn
Standesamt, Meldeamt und Wohnen
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
andreas.metzler​(at)​dornbirn.at

Fazilet Meseli
T +43 5572 306 2307

Stadt Dornbirn
Standesamt, Meldeamt und Wohnen
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
fazilet.meseli​(at)​dornbirn.at

Markus Gonner
T +43 5572 306 2303

Stadt Dornbirn
Standesamt, Meldeamt und Wohnen
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
markus.gonner​(at)​dornbirn.at

Herta Seep Stiftung

In Vollzug des Testaments der im Jahre 1999 verstorbenen Herta Seep wurde die "Herta Seep Stiftung" eingerichtet.

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von misshandelten Kindern, Jugendlichen und Frauen. Anträge sind in der Abteilung "Soziales, Pflege und Senioren" zu stellen.

Bruno Dallaserra Stiftung

In Vollzug des Testaments des im Jahre 1983 verstorbenen Komm.-Rat. Bruno Dallaserra wurde die Bruno Dallaserra-Stiftung eingerichtet.

Das Stiftungsvermögen soll verwendet werden, um aus den Erträgen alte und bedürftige Dornbirner Gewerbetreibende zu unterstützen.

Anträge um Unterstützung können in der Abteilung "Soziales, Pflege und Senioren" gestellt werden. Da die Zinsausschüttung einmal im Jahr (Dezember) erfolgt, wird die Möglichkeit zur Antragstellung zeitgerecht im Gemeindeblatt verlautbart.

Zum Seitenanfang