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Baurecht Symbolbild
Baurecht Symbolbild, © Pexels - Tima Miroshnichenko
Baurecht Symbolbild
Baurecht Symbolbild, © Pexels - Tima Miroshnichenko

Bauen

Bauen

Hier erhalten Sie detaillierte Informationen und erfahren, was Sie über das Bauen in Dornbirn wissen müssen.

Bauverfahren

Baubewilligungen, Bau- und Abbruchfreigaben:
Die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden und bestimmten Bauwerken, Werbeanlagen u. ä. ist bewilligungspflichtig. Der Abbruch von Gebäuden und die Errichtung kleinerer Bauvorhaben muss vor deren Ausführung von der Behörde freigegeben werden.

Baurechtliche Überprüfungen 
Gebäude, Bauwerke und technische Anlagen werden hinsichtlich Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen entweder anlassbezogen oder in bestimmten Zeitabständen überprüft. Mängel werden zur Behebung aufgetragen.

Überwachung der regelmäßigen Dichtheitsprüfung von Lagerbehältern
Eigentümer von unterirdischen Lagerbehältern müssen in bestimmten Zeitabständen die Lagerbehälter einer Dichtheitsprüfung unterziehen und der Behörde die Prüfbefunde vorlegen.  

Prüfung auf unbefugte Bauführung
Wenn aufgrund einer schriftlichen Anzeige an die Behörde oder von Amts wegen festgestellt worden ist, dass ein Bauwerk oder ein Gebäude ohne Baubewilligung errichtet wurde, wird das Wiederherstellungsverfahren eingeleitet. Wenn das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt eine Baueinstellung.

Informationen zur Kanalerschließung finden Sie hier.

Martin Feurstein
T +43 5572 306 2207

Stadt Dornbirn
Baurecht
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
martin.feurstein​(at)​dornbirn.at

Mag. Sebastian Gabriel
T +43 5572 306 2200

Stadt Dornbirn
Baurecht
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
sebastian.gabriel​(at)​dornbirn.at

Orts- und Landschaftsbild

Stellungnahmen zum Orts- und Landschaftsbild im Bauverfahren

Gemäß Vorarlberger Baugesetz gehört die Gestaltung der Orts- und Landschaftsbilder zu den Planungsgrundsätzen und wird hierdurch als ein öffentlicher Belang deklariert. Grundsätzlich wird unter dem Orts- und Landschaftsbild eine Einheit verstanden von Landschaft und der entsprechenden Bebauung. Dementsprechend spielt das Orts- und Landschaftsbild sowohl in der Planung einer Bebauung als auch in der Planung von Freiräumen eine wesentliche Rolle.

Wesentliches Ziel ist es, das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und die Bebauungsstruktur im Einklang mit dem Orts- und Landschaftsbild zu entwickeln. Das Orts- und Landschaftsbild trägt wesentlich zum Image einer Stadt und zur Baukultur einer Region bei.

Baubewilligung, Bau- und Abbruchfreigaben

Bauvorhaben wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, Werbeanlagen u. ä. und Vorhaben, die eine Abstandsnachsicht benötigen, sind bewilligungspflichtig. (§ 18 Baugesetz LGBl. Nr. 52/2001).

Die rechtskräftige Baubewilligung muss vor Beginn der Errichtung des Bauvorhabens vorliegen. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt zu dessen Ausführung.

Kleinere Bauvorhaben, wie die Errichtung von kleineren Gebäuden (z. B. Geräteschuppen u. ä.), Bauwerken, straßenseitige Einfriedungen, Abbruch von Gebäuden u. ä. sind nur anzeigepflichtig. (§ 19 Baugesetz LGBl. Nr. 52/2001)

Im Einzelfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht gegeben ist.

Martin Feurstein
T +43 5572 306 2207

Stadt Dornbirn
Baurecht
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
martin.feurstein​(at)​dornbirn.at

Mag. Sebastian Gabriel
T +43 5572 306 2200

Stadt Dornbirn
Baurecht
Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
sebastian.gabriel​(at)​dornbirn.at

Vorprüfung

Vor der Eingabe eines Bauvorhabens kann ein Vorprojekt zur Vorprüfung eingereicht werden. Im Rahmen der Vorprüfung wird festgestellt, ob dem Vorhaben eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4 BauG (Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im § 10 BauG (Kinderspielplätze, Grünflächen), im § 12 BauG (Stellplätze) und im § 17 BauG (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen entgegenstehen.

    Schlussprüfung

    Die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ist der Baubehörde schriftlich zu melden. Aufgrund dieser Fertigstellungsmeldung wird wenn erforderlich eine Schlussüberprüfung durchgeführt.

    Wenn Mängel festgestellt werden, werden die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verfügt.

    Martin Feurstein
    T +43 5572 306 2207

    Stadt Dornbirn
    Baurecht
    Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
    martin.feurstein​(at)​dornbirn.at

    Baugrundlagen

    Die Baugrundlagenbestimmung legt den Rahmen für die Bebauung eines bestimmten Grundstückes fest. Sie gibt Auskunft darüber wie und wie viel auf einem Grundstück gebaut werden darf.

    Soweit es die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowie des haushälterischen Umganges mit Grund und Boden erforderlich machen, werden in der Baugrundlagenbestimmung die Baulinie zu öffentlichen Verkehrsflächen, die Baugrenzen, die Höhenlage, die Höhe und die äußere Gestaltung der Bauwerke sowie das Maß der baulichen Nutzung und die Mindestzahl der Stellplätze bestimmt.

    Bestehende Verordnungen - Verpflichtung zur Einholung von Baugrundlagen vor Einbringung eines Bauantrages. Diese Verpflichtung hat sich sowohl in städtischen Bereichen wie auch in den Bergparzellen bestens bewährt. Es kann derselbe Zweck erreicht werden wie mit einem Bebauungsplan - in Einzelfällen kann sogar besser auf eine qualitätsvolle und die örtliche Situation abgestimmte Bebauung reagiert werden.  

    Innerhalb der dargestellten Gebiete ist vor jeder Einbringung eines Bauantrags für Vorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a oder c des Baugesetzes ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung zu stellen.

    Flächenwidmungsplan

    Der Flächenwidmungsplan regelt die Nutzung der Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet. Er gibt u.a. Auskunft darüber ob auf einem Grundstück gebaut werden darf oder nicht.

    Der Flächenwidmungsplan gliedert das Stadtgebiet in verschiedene Nutzungszonen bzw. Widmungskategorien und gibt die räumliche Ordnung des Gemeindegebietes mit 121 km² vor.Bauflächen, Bauerwartungsflächen, Freiflächen, Verkehrsflächen und Vorbehaltsflächen bilden die festzulegenden Widmungskategorien, die wiederum unterteilt werden.

    Im Flächenwidmungsplan sind alle für die Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen, bedeutende Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie besonders geschützte Gebiete ersichtlich. Die Flächenbilanz der Bauflächen und Bauerwartungsflächen differenziert zwischen bereits genutzten und ungenutzten Flächen.

    Die Baulandreserveflächen sind beachtlich und ermöglichen die Zielsetzung, dass sich die Stadt räumlich nach innen entwickelt. Mit Ausnahme des Kerngebietes, wo die Zielsetzung einer kompakten fußläufigen Innenstadt gilt, bestehen Flächenreserven von ca. 30%. Mit diesen gilt es haushälterisch umzugehen, um die Siedlungsgrenzen nach außen langfristig zu halten.

    Teilgebiete die derzeit bearbeitet werden. 

    Diese Überarbeitungen von Teilgebieten des Flächenwidmungsplanes können während der Amtsstunden im Amt der Stadt Dornbirn, in der Abteilung Stadt- und Verkehrsplanung, eingesehen werden.

    Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmungsantrag) 

    Energieberatung

    Je früher sich zukünftige Bauleute informieren, umso besser.

    In der Beratungsstelle stehen die allgemeinen Fragen über effizienten Energieeinsatz und Ökologie im Vordergrund. Dabei dreht es sich um das richtige Vorgehen bei einer Sanierung oder bei einem ökologisch orientiertem Neubau. Vor allem die neue Wohnbauförderung verlangt, wenn die Ökostufe 1 und 2 verwirklicht wird, konsequente Beachtung vieler Punkte.

    Beratungsinhalte bei Neubauten und Sanierungen
    Wahl der optimalen Bauteile, Gebäudedämmung, Heizung, Sonnenenergie-Nutzung, neutrale Produktberatung, Förderungen. Erste Anlaufstelle für ökologischen Wohnbau und energiesparende Althaussanierung.

    Die Anmeldung für die erste Beratungsstunde erfolgt über das Energietelefon des Energieinstituts Vorarlberg. Täglich besetzt zwischen 8.30 und 12.00 Uhr

    Energietelefon
    Energieinstitut Vorarlberg
    T +43 5572 3120 2112
    energieberatung(at)energieinstitut.at
    www.energieinstitut.at/energieberatung

    DI Martin Machnik
    T +43 5572 306 5500
    M +43 676 833065500
    F +43 5572 306 5058

    Stadt Dornbirn
    Umwelt, Land- und Forstwirtschaft
    Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn
    martin.machnik​(at)​dornbirn.at

    Feuerbeschau

    Bei der Feuerbeschau wird bei bestimmten gesetzlich festgelegten Gebäuden spätestens alle 6 Jahre geprüft, ob die Feuerungsanlagen oder sonstige bauliche Anlagen grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen. Wenn Mängel festgestellt werden, werden diese von der Behörde zur Behebung aufgetragen.

    Elektromängel

    Im Anlassfall wird bei einzelnen Gebäuden auch außerhalb der regelmäßigen Feuerbeschau geprüft, ob elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen für die Brandsicherheit bedeutsame Mängel aufweisen. Wenn Mängel festgestellt werden, werden diese durch die Behörde zur Behebung aufgetragen.

    Heizungsmängel

    Aufgrund einer Meldung durch den Rauchfangkehrer werden im Hinblick auf die Luftreinhaltung Heizungsmängel zur Behebung aufgetragen.

    Veranstaltungsräume und Ausländerunterkünfte

    Aufgrund einer Meldung der Bezirkshauptmannschaft werden Ausländerunterkünfte auf Einhaltung der sicherheitstechnischen und baulichen Vorschriften geprüft. Vor Durchführung einer Veranstaltung werden die Veranstaltungsräume auf Einhaltung der sicherheitstechnischen und baulichen Vorschriften geprüft.

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