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Wohnbeihilfe - Abläufe

  • Antragsformulare können über das Internet (Link auf Formularseite beim Amt der Vlbg. Landesregierung unter Wohnen) abgerufen und ausgedruckt werden. Ansonsten sind sie auch beim Amt der Stadt Dornbirn im Wohnungsamt erhältlich.
  • Wichtig: Der Antrag muss beim Wohnsitzgemeindeamt eingereicht werden!


Bringen Sie aus eigenem Interesse möglichst alle erforderlichen Papiere mit - Kopien sind ausreichend. Sonst kommt es zu Zeitverzögerungen und es verursacht Mehraufwand. Welche Unterlagen beizulegen sind, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular auf der Rückseite. Bei Erstanträgen sind evtl. die Aufenthaltszeiten bzw. ggf. die Versicherungszeiten zu belegen = nur notwendig, wenn die Mindesterfordernisse anhand der Meldedaten in Ihrer Wohnsitzgemeinde nicht nachvollziehbar sind. Bei Anträgen auf Weitergewährung (Verlängerung) müssen unverändert aktuelle Dokumente (z.B. nach wie vor gültiger Mietvertrag oder Scheidungsvereinbarung) in der Regel nicht neuerlich beigebracht werden. Legen Sie aber immer die Unterlagen über die Einkommensverhältnisse vor. Sollte sich hierbei nichts verändert haben, dann belegen Sie dies z.B. durch aktuelle Kontoauszüge (z.B. bei Alimenten). Achtung: Auch die Einkommensverhältnisse der Kinder werden angerechnet. Deshalb nach Abschluss der Schulpflicht evtl. auch Bestätigungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Kinder ggf. noch kein eigenes Einkommen erzielen (z.B. aktuelle Schulbesuchsbestätigungen, Inskriptionsbestätigungen und Nachweise über den laufenden Bezug der Familienbeihilfe, die nicht zum Einkommen gerechnet wird, oder Belege vom Arbeitsmarktservice, dass die betreffende Person als "arbeitsuchend ohne Bezüge" vorgemerkt ist).

  • Sie erhalten nach der Einreichung und Bearbeitung des Antrages vom Amt der Vlbg. Landesregierung eine Zuschrift.
  • Die Wohnbeihilfe/der Wohnungszuschuss wird frühestens im Monat nach Einreichung des Antrages überwiesen. Die Zahlungen erfolgen jeweils am Monatsende (rückwirkend).
  • Spätestens nach Ablauf eines Jahres wird die Beihilfe automatisch eingestellt, wenn nicht ein Antrag auf Weitergewährung gestellt wird. Achtung: die Zahlungen können unter Umständen auch schon früher auslaufen, wenn aus den vorgelegten Einkommensnachweisen eine Änderung der Verhältnisse abgeleitet werden kann (z.B. bei Ablauf von Arbeitslosengeld, Karenzgeld udgl.).


Bitte beachten Sie, dass Änderungen (Umzüge/Änderungen der Haushaltszusammensetzung/Änderungen der Einkommensverhältnisse) während der Laufzeit der Förderung umgehend dem Amt der Vlbg. Landesregierung bekanntzugeben sind. Zu Unrecht empfangene Beträge werden zurückgefordert.

Voraussetzungen

  • Ständiger Aufenthalt während der letzten drei Jahre in Vorarlberg (Hinweis: Antragsteller, die nicht EU/EWR-Staatsbürger sind, müssen beim Wohnungszuschuss auch seit mehr als 10 Jahren in Österreich wohnhaft sein oder mindestens 8 Jahre in der Sozialversicherung erfasste Tätigkeit belegen können oder mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt haben.)
  • Bei Untermietverhältnissen, bei Mietverhältnissen zwischen nahen Verwandten sowie an Schüler, Studenten, Lehrlinge und Minderjährige wird keine Wohnbeihilfe gewährt.
  • Personen in aufrechter Ehe, die nicht einen gemeinsamen Wohnsitz haben, erhalten keine Förderung.
  • das selbst bewohnte Objekt (Eigenheim/Mietwohnung usw.) muss mindestens 30 groß sein, einen eigenen Wohnungsabschluss sowie einen eigenen Sanitärbereich (WC/Dusche) und eine eigene Kochmöglichkeit vorweisen. Weiters muss die Miete im Rahmen der ortsüblichen Preise liegen.

Mail an Redaktion

Andreas Metzler
Amt der Stadt Dornbirn
Meldeamt und Wohnungen
Rathausplatz 2
6850 Dornbirn
meldeamt@dornbirn.at
+43 (0)5572 306 - 2304

Amt der Vlbg. Landesregierung,
Tel. 05574/511-8080

Weitere Informationen

Ablauf und Voraussetzungen für den Erhalt der Wohnbeihilfe