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Ortsbild- und Denkmalpflege

Denkmalgeschütztes Haus
Denkmalgeschütztes Haus

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinden für die Pflege eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.

Förderung für Ortsbild- und Denkmalpflege
Dornbirn ist reich an Häusern aus dem Bereich der bäuerlichen aber auch städtischen Architektur. Zur Erhaltung dieses Kulturguts sowie zur nachhaltigen zeitgemäßen Nutzung dieser Bausubstanz gewährt die Stadt Dornbirn Beiträge zur Althaussanierung.

Nach Durchführung einer Althaussanierung können Privatpersonen einen Antrag für einen Beitrag stellen. Der Antrag kann formlos an die Abt. Stadtplanung, Rathausplatz 4,6850 Dornbirn, gestellt werden (falls vorhanden, Fotos vor und nach der Sanierung beilegen).

Richtlinien

Nachstehend finden Sie die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen:(gemäß Stadtratsbeschluß vom 29.9.1992)


1. Allgemeines
Die Förderung besteht in der Gewährung von Geldzuwendungen privatrechtlicher Art (Subventionen) im Rahmen der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel.

2. Geförderter Personenkreis
Eine Förderung kann natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die im Eigentum eines förderungswürdigen Objekts in Dornbirn stehen.

3. Förderungswürdigkeit
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen an Häusern,
a) die in einem Ortsbildinventar der Stadt Dornbirn als schutzwürdig oder erhaltenswert eingestuft sind;
b) darüber hinaus sind auch Sanierungen an Häusern förderungswürdig, die
- unter Denkmalschutz stehen,
- ein hohes Baualter und/oder eine wesentliche städtebauliche oder architektonische Bedeutung für einen Stadt- oder Dorfteil haben,
- für die Abwicklung eines Straßenraumes wesentlich sind,
- einen hohen architekturgeschichtlichen Eigenwert haben.

Förderungswürdige Sanierungen müssen über bloße Fassadenverbesserungen hinausgehen (z.B. grundrissliche Verbesserungen, Sanitärinstallationen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz, maßgebliche "Rückbauten" störender Ein- oder Umbauten etc.).

4. Formale Voraussetzungen
Beiträge dürfen nur über einen schriftlichen Antrag gewährt werden. In diesem Antrag hat der Förderungswerber die Förderungswürdigkeit seines Vorhabens zu begründen. Über Aufforderung hat der Förderungswerber alle zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

5. Verpflichtung des Beitragsempfängers
Der Beitragsempfänger ist verpflichtet, die erhaltenen Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
Er ist verpflichtet, den erhaltenen Förderungsbetrag binnen einer von der Stadt  festgesetzten Frist zurückzuzahlen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- wissentlich unrichtige Gesuchsangaben,
- Nichterfüllung bzw. Nichteinhaltung von bei Gewährung der Förderung erteilten Auflagen.

6.  Schlussbestimmungen
Auf eine diesen Richtlinien unterliegende Förderung durch die Stadt besteht kein Rechtsanspruch. Mündliche oder schriftliche Zusagen im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Richtlinien sind wirkungslos.
Diese Richtlinien treten ab dem ihrer Veröffentlichung folgenden Monatsersten in Kraft und finden erstmals auf Beiträge im Haushaltsjahr 1993 Anwendung.

 

Mail an Redaktion

Doris Wasle
Amt der Stadt Dornbirn
Stadtentwicklung und Verkehr
Rathausplatz 2
6850 Dornbirn
stadtplanung@dornbirn.at
+43(0)5572 306 - 5101