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Förderrichtlinien

Jugendliche

Förderungsrichtlinien zur Gewährung von Förderungsbeiträgen für Jugendorganisationen der Stadt Dornbirn


I Förderungsberechtigte

Jugendorganisationen und -initiativen, die ihren Sitz in Dornbirn haben und/oder in Dornbirn aktiv sind. An Jugendorganisationen bzw. -initiativen, die auch im weiteren Sinne Jugendarbeit (z. B. Konzertveranstaltungen) organisieren und somit den Dornbirner Jugendlichen zugute kommen.


II Verwendungszweck

* Projektförderung/Veranstaltungssubvention
Jugendveranstaltungen werden von der Stadt Dornbirn mit zweckgebundenen Subventionen für öffentliche und interne Veranstaltungen unterstützt. Voraussetzung ist eine gewissenhafte, wirtschaftlich sinnvolle und sparsame Budgetplanung, die zeitig vor der Veranstaltung der Stadt Dornbirn vorzulegen ist.

* Investitionssubvention
Die Stadt Dornbirn unterstützt die Errichtung und Erhaltung von Jugendräumen.
Dazu ist es erforderlich, ein Budget im Voraus zu erstellen und dieses frühzeitig bei der Stadt Dornbirn vorzulegen. Nach der durchgeführten Errichtung/Renovierung der Jugendräume ist eine Abrechnung vorzulegen.

* Weiterbildung
Veranstaltungen und Seminare (Kurse), die primär im Land Vorarlberg durchgeführt werden, der Weiterbildung der Mitglieder und Funktionäre dienen und außerhalb der normalen, regelmäßigen Gruppenversammlungen (Heimstunden, Mitgliederversammlungen, Gruppenstunden) stattfinden. Eine Auflistung nach Art und Dauer der Veranstaltung ist erwünscht.


III Ansuchen

* Die Förderungsbeiträge können nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens bewilligt werden.
* Bei Anträgen zur Unterstützung von Veranstaltungen, Investitionen und Weiterbildung ist ein entsprechender Kostenvoranschlag vorzulegen. Insbesondere ist anzugeben, ob und inwieweit der Förderungswerber auch von anderen Stellen für diese Förderungsmittel erhalten oder beantragt hat.
* Der Förderungswerber hat auf Verlangen Auskunft über interne Verhältnisse (z. B. Vereinsstatuten, Vereinsorgane) zu geben.


IV Förderungszusagen

* Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
* Der Förderungswerber hat auf Verlangen die Überprüfung der Ausführung der geförderten Leistung durch Einsicht in die betreffenden Bücher und Belege und durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu geben.
* Für die Veranstaltungs- und Investitionssubventionen kann eine detaillierte Abrechnung mit Belegen verlangt werden.
* In der Förderungszusage wird festgestellt, dass Förderungen zurückzuzahlen sind, wenn
a)  die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde,
b)  die geförderte Leistung aus Verschulden des Förderungswerbers nicht ausgeführt wird,
c)  die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder
d)  die vorgesehenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden.
* Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Subvention
* Parteijugendorganisationen sind von einer Förderung gemäß diesen Förderungsrichtlinien ausgeschlossen.

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 20.4.1993

Eine wichtige Erkenntnis, die lt. Jugendrahmenplanung die Förderungsrichtlinien ergänzt, sei hier angeführt:

Schwierig wird es auch dann, wenn der Versuch unternommen wird, pädagogisches Handeln an Kriterien betriebswirtschaftlicher Kosten-Nutzen-Kalkulation zu messen. Statt der Orientierung an den Bedürfnissen Jugendlicher würden dann Zeit- und Materialaufwand bzw. deren Effizienz zum Maßstab der Durchführung von Maßnahmen bestimmt werden. Quantitative Gesichtspunkte träten in den Vordergrund, angesehen wäre derjenige, der die meisten Jugendlichen mit dem geringsten Mittelaufwand "begleitet" hat. Deshalb ist es von größter Wichtigkeit, dass sich pädagogische Arbeit besonders mit nicht organisierten Jugendlichen in der offenen Jugendarbeit und solchen in besonderen Problemlagen quantitativen Bewertungsanforderungen weitgehend entzieht.

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