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Dornbirn Online > Bauen, Wohnen > Bauverfahren > Baubewilligungen, Bau- und Abbruchfreigaben
Bauvorhaben wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, Werbeanlagen u. ä. und Vorhaben, die eine Abstandsnachsicht benötigen, sind bewilligungspflichtig.
(§ 18 Baugesetz LGBl. Nr. 52/2001)
Die rechtskräftige Baubewilligung muss vor Beginn der Errichtung des Bauvorhabens vorliegen. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt zu dessen Ausführung.
Kleinere Bauvorhaben, wie die Errichtung von kleineren Gebäuden (z. B. Geräteschuppen u. ä.), Bauwerken, straßenseitige Einfriedungen, Abbruch von Gebäuden u. ä. sind nur anzeigepflichtig.
(§ 19 Baugesetz LGBl. Nr. 52/2001)
Im Einzelfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht gegeben ist.
Martin Feurstein
Amt der Stadt Dornbirn
Baurecht
Rathausplatz 2
6850 Dornbirn
baurecht@VOR VERWENDUNG DER MAIL-ADRESSE DIESEN SPAM-SCHUTZ-TEXT ENTFERNEN!dornbirn.at
+43 (0)5572 306-2207
Silvia Ölz
Amt der Stadt Dornbirn
Baurecht
Rathausplatz 2
6850 Dornbirn
baurecht@VOR VERWENDUNG DER MAIL-ADRESSE DIESEN SPAM-SCHUTZ-TEXT ENTFERNEN!dornbirn.at
+43 (0)5572 306-2201
Mag. Stefan Kempter
Amt der Stadt Dornbirn
Leitung Baurecht
Rathausplatz 2
6850 Dornbirn
baurecht@VOR VERWENDUNG DER MAIL-ADRESSE DIESEN SPAM-SCHUTZ-TEXT ENTFERNEN!dornbirn.at
+43 (0)5572 306-2203
Bauantrag vom Energieinstitut Vorarlberg
Voraussetzungen für die Baubewilligung
Formular für die Kanal Beschreibung
Ablauf der Baubewilligung