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Baubewilligung, Bau- und Abbruchfreigaben

Bauvorhaben wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, Werbeanlagen u. ä. und Vorhaben, die eine Abstandsnachsicht benötigen, sind bewilligungspflichtig.
(§ 18 Baugesetz LGBl. Nr. 52/2001)

Die rechtskräftige Baubewilligung muss vor Beginn der Errichtung des Bauvorhabens vorliegen. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt zu dessen Ausführung.

Kleinere Bauvorhaben, wie die Errichtung von kleineren Gebäuden (z. B. Geräteschuppen u. ä.), Bauwerken, straßenseitige Einfriedungen, Abbruch von Gebäuden u. ä. sind nur anzeigepflichtig.
(§ 19 Baugesetz LGBl. Nr. 52/2001)

Im Einzelfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht gegeben ist.

Mail an Redaktion

Silvia Ölz
Amt der Stadt Dornbirn
Baurecht
Rathausplatz 2
6850 Dornbirn
baurecht@dornbirn.at
+43 (0)5572 306-2201

Formulare

Bauantrag vom Energieinstitut Vorarlberg

Weiterführende Links

Voraussetzungen für die Baubewilligung
Formular für die Kanal Beschreibung

Ablauf der Baubewilligung