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Dornbirn Online > Gesellschaft, Soziales, Familie > Soziale Hilfe, Leistungen > Mindestsicherung (Sozialhilfe) und andere finanzielle Unterstützungen > Ablauf und Voraussetzungen für den Erhalt der Sozilahilfe
Bevor eine Leistung aus der Mindestsicherung gewährt werden kann, muss die hilfsbedürftige Person zunächst ihre eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) einsetzen.
Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die der hilfsbedürftigen Person auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Nicht zum Einkommen zählen aber z.B. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (insb. Familienbeilhilfe), der Familienzuschuss des Landes und das Pflegegeld.
Vermögen ist, sofern es nicht ausdrücklich von der Verwertungspflicht ausgenommen ist, im vorhinein einzusetzen. So müssen z.B. Häuser und Eigentumswohnungen, die dem eigenen Wohnbedarf dienen, weiters berufs- und behinderungsbedingt benötigte Kraftfahrzeuge oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von € 3.765,00 grundsätzlich nicht verwertet werden.
Arbeitsfähige Personen müssen grundsätzlich ihre Arbeitskraft einsetzen (es gelten die Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes), es sei denn, der Einsatz der Arbeitskraft wird nicht verlangt (z.B. bei Personen mit Betreuungspflichten gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen oder gegenüber Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und wenn keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen).
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Ablauf und Voraussetzungen für den Erhalt der Mindestsicherung